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Datenschutz

Die hier wiedergegebenen Aussagen sollen nur einen Hinweis auf die Problematik geben. Sie sind estenfalls eine Rechtsmeinung durch einen Nicht-Juristen ud sollen Kolleg!nnen vor Folgen schützen. 
 
Ein Buchtip zu Beginn: «Klaudia Zotzmann-Koch: Dann haben die halt meine Daten. Na und‽» 
Ein zweiter Buchtipp für Personen mit gutem Magen: Edward Snowden: Permanent Record. 
 
Max Schrems sagte vor kurzen, dass der Datenschutz in Österreich nur auf dem Papier bestehe. 
 
In Corona-Zeiten zeigte sich, dass insbesondere der Datenschutz fast völlig negiert wurde, außer bei der Besprechung der Corona-App, d.h. beim Contact-Tracing.  
Diese Diskussion zeigt auch, dass viele nicht einmal Ansatzweise wissen, wie die App funktioniert bzw. was alles möglich ist. 
 
Dazu einige Bemerkungen von mir als Informatiker, Mathematiker undinsbesondere als Vorsitzender des Datenschutzbeirates der Universität Wien (Christian Cenker): 

DSG- und DSGVO-Konformität

Grundlagen

Vorgehensweisen

Am einfachsten und sichersten ist, wenn die Arbeitgeberin (Schule oder Universität) oder das zuständige BM Tools rechtskonform zur Verfügung stellt, denn dann müssen sich diese Stellen um Rechtskonformität der Tools sowie um die Schulungen jener, die diese Tools verwenden, kümmern. Als Beispiel: Moodle in der Schule. Eventuell auch Office 365 und MS-Teams. Untis. 
Die Benutzung von Whats-App wurde zB vor einiger Zeit vom Ministerium als Kommunikationstool zwischen Schüler!nnenn und Lehrer!nnen untersagt. 
 
Eine kleine Hilfestellung findet sich auch unter «https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/ds.html», allerdings werden die Fallstricke eben ausgelassen. 
 
Arbeitsrechtler!nnen und Arbeitspsycholog!nnen geben immer wieder den Hinweis, Privates und Berufliches so gut wie möglich - möglicherweise strikt - zu trennen. Sonst kann es zu rechtlichen oder psychischen Problemen führen. In Zeiten von Corona und HomeOffice sowie HomeSchooling sollte dies einigen bewusst geworden sein. 
 
Das Ministerium bzw die Schulen (in ihrer "Autonomie") sollten Datenschutzbeauftragte haben! 
 
Ich will ein eTool, SaaS, Webservice oÄ benützen, das nicht von meinem Arbeitgeber/meiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt wurde: 
  1. Dann bin ich (rechtlich) Verantwortliche/r im Sinne des DSG 
  2. Benötige ich eine rechtlichen Grund für die Verwendung des Tools 
  3. Werden personenbezogene Daten verarbeitet (IP, eMail-Adressen, Audio oder Video wie zB bei Videokonferenzen oÄ) dann 
    1. benötige ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter des Tools/Services 
      • Der Anbieter des Tools ist der Auftragsverarbeiter, dem ich durch die Nutzung des Services indirekt oder direkt einen Auftrag erteile. Das Problem bei einigen Tools ist, dass die Server nicht im EU-Raum stehen und daher nicht ausschließlich eurpäischem Recht unterliegen (vgl weiter unten).  
    2. benötige ich eine Risikofolgeabschätzung (was passiert, wenn es zB ein Datenleck gibt, welche Folgen entstehen für die Nutzer!nnen) 
    3. muss ich diese Dinge in ein Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers eintragen (lassen) und mich selbst als Verantwortliche/n ausweisen. 
  4. Die Teilnehmenden müssen in einfachen Worten darüber aufgeklärt werden, was mit ihren Daten wo geschieht (das muss eben auch im Vertrag geregelt sein, ein belibter Videodienst gibt zZt zB die Daten an ungenannte Subunternehmer weiter - dazu gibts ein aktuelles Gutachten in Deutschland, und zumindest zwei verschwommene Passagen in deren aktuellen Datenschutzerklärung). Insbesondere müssen sie auch darüber aufgeklärt werden, wer der/die Verantwortliche ist sowie wo ihre Daten wie verarbeitet werden. 
  5. Die Teilnehmenden müssen über ihre Rechte nach DSG aufgeklärt werden - und der/die Verantwortliche muss diese Rechte gegenüber dem Auftragsverarbeiter auch durchsetzen können bzw. vertraglich abgesichert haben. Die Datenschutzerklärung bzw die AGB reichen dafür nicht aus, da sie jederzeit geändert werden können. Siehe auch «https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen» 
    1. Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht 
    2. Recht auf Auskunft: Es muss Auskunft über die gespeicherten Daten gegeben werden 
    3. Recht auf Berichtigung der Daten (Bem: schwierig wenn ich mich in einer Videokonferenz "versprochen" habe) 
    4. Recht auf Löschung, insbesondere von Daten, die nicht mehr relevant sind.  
    5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung 
    6. Recht auf Datenübertragbarkeit (hier gab es zB bereits ein Urteil bez Banken, die die Kontobewegungen von mehreren Jahren in maschinenlesbarer Form entgeltfrei herausgeben müssen) 
    7. Widerspruchsrecht 
    8. Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu sein. Bem.: Eventuell bei Online-Prüfungen relevant. 
    9. Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde «https://www.dsb.gv.at» 
 

Persönliche Überlegungen

Letzte Änderung: 11.06.2020, 16:50 | 1384 Worte