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CC_ULV_Dachverband_Statuten

Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals 
der österreichischen Universitäten
(UniversitätslehrerInnenverband – ULV) 
 
 
SATZUNGEN 
 
 
§ 1 Der Verein führt den Namen "Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Universitäten (UniversitätslehrerInnenverband, ULV)". Der Verband ist parteipolitisch ungebunden und von der Dienstgeberseite unabhängig. Mitglieder können nur parteipolitisch ungebundene Vereine werden, die auf Grund ihrer Satzungen Angehörigen des wissenschaftlichen, des lehrenden und des künstlerischen Personals einer Universität oder gleichwertigen Einrichtung zugänglich sind, sich überwiegend aus diesem Personenkreis zusammensetzen und ähnliche Ziele verfolgen wie der UniversitätslehrerInnenverband. Dieser dient der Wahrnehmung und Förderung der kulturellen und sozialen Interessen der Mitglieder der einzelnen Mitgliedsvereine. Hiezu zählt auch die Vertretung dieser Mitglieder hinsichtlich ihrer dienst- und arbeitsrechtlichen Interessen. Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und hat sich auch in der Vergangenheit so verstanden. 
 
§ 2 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes: Führung von Verhandlungen, insbesondere auch zur Verbesserung und Regelung der Arbeitsbedingungen des wissenschaftlichen, des lehrenden und des künstlerischen Personals, Abschluss von Kollektivverträgen, Beratung der Mitglieder, Stellungnahme zu Berufs- und Standesfragen, Verfassung von Denkschriften und Eingaben; Vorsprache bei Behörden, Förderung der wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Fortbildung und des gesellschaftlichen Zusammenschlusses. 
 
§ 3 (1) Die finanziellen Mittel des Verbandes werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, die jeweils nach Bedarf von der Delegiertenversammlung festgesetzt werden, ferner durch Spenden, Subventionen, Verkauf von Schriften sowie durch Erträgnisse von Veranstaltungen. 
 
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedsvereines erfolgt über schriftlichen Antrag auf Beschluss der Delegiertenversammlung. Dem Antrag sind die Statuten des Antrag stellenden Vereines sowie die Liste der Vorstandsmitglieder beizufügen. Grundlage für eine allfällige Aufnahme ist die Erfüllung der im § 1 angeführten Voraussetzungen. Die Zugehörigkeit zum Verband ist in geeigneter Form sichtbar zu machen. Im Vereinsnamen, aus den eMail- und Web-Adressen sowie bei sonstigen Auftritten in der Öffentlichkeit muss die Qualifikation als Mitgliedsverband des ULV ersichtlich sein. 
 
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder auf Beschluss der Delegiertenversammlung bei Wegfall der für die Mitgliedschaft nötigen Voraussetzungen. Den Wegfall der Voraussetzungen stellt die Delegiertenversammlung fest. 
(4) Die Beiträge der einzelnen Mitgliedsvereine richten sich nach der Zahl ihrer Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder ist bis zum 30. 6. eines jeden Jahres dem/der Kassier/in zu melden. Die darauf entfallenden Mitgliedsbeiträge sind zum gleichen Termin für das laufende Kalenderjahr fällig. 
 
§ 4 Sitz des Verbandes ist Wien. 
 
§ 5 (1) Die Mitgliedsvereine besitzen das Recht, Delegierte in die Delegiertenversammlung zu entsenden.  
(2) Die Mitgliedsvereine verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Verbandes zu fördern, sich den Beschlüssen der Delegiertenversammlung zu unterwerfen und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. 
(3) Die Mitgliedsvereine melden Statutenänderungen, Änderungen im Vorstand und Änderung der Kontaktpersonen sowie Adressänderungen unverzüglich an den Verband. 
 
§ 6 Organe des Verbandes sind: 
• Das Präsidium  
• Das erweiterte Präsidium 
• Die Delegiertenversammlung  
• Die Rechnungsprüfer/innen  
• Das Schiedsgericht  
 
§ 7 (1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der einzelnen Mitgliedsvereine und den Mitgliedern des Präsidiums, soweit sie nicht Delegierte sind, zusammen. Delegierte können nur Mitglieder eines Mitgliedsvereines sein. Die Mitgliedsvereine können einem/einer Delegierten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung mehrere Delegiertenstimmen übertragen. Die Anzahl der Delegierten, die ein Mitgliedsverein zu entsenden hat, richtet sich nach der Zahl der Mitglieder des betreffenden Mitgliedsvereines, und zwar: 
• bei einer Zahl von 1 bis 20 Mitgliedern 2 Delegierte 
• bei einer Zahl von 21 bis 50 Mitgliedern 3 Delegierte 
• bei einer Zahl von 51 bis 100 Mitgliedern 4 Delegierte 
• für je weitere angefangene 50 Mitglieder 1 Delegierter. 
 
(2) Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Delegiertenzahl eines Mitgliedsvereines können nur solche Mitglieder dienen, die dem im § 1 genannten Personenkreis angehören.  
 
(3) Die Delegiertenversammlung ist in der Regel einmal im Jahr einzuberufen; sie ist weiters binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitgliedsvereine verlangt wird, und schließlich bei Funktionsunfähigkeit des Präsidiums vom letzten noch in Funktion gewesenen Mitglied des Präsidiums, das diese dann auch leitet. Schließlich kann sie vom Präsidium bei Bedarf jederzeit einberufen werden.  
 
(4) Die Einladung muss an die einzelnen Mitgliedsvereine schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung ergehen. Unmittelbar nach Einlangen der Einladungen haben die einzelnen Mitgliedsvereine ihre Delegierten dem Präsidium namhaft zu machen.  
 
(5) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten notwendig, wobei mindestens ein/eine Delegierter/Delegierte eines auswärtigen Mitgliedsvereines anwesend sein muss. Bei Delegierten, denen mehrere Delegiertenstimmen übertragen wurden, zählt hierbei jede einzelne Stimme. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so kann sie nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten für beschlussfähig erklärt werden, vorausgesetzt, dass mindestens ein/eine Delegierter/Delegierte eines auswärtigen Mitgliedsvereins anwesend ist.  
 
(6) Die Delegiertenversammlung ist zu folgenden, ausschließlich ihr vorbehaltenen Tätigkeiten verpflichtet:  
 
1. Festlegung und Abgrenzung des jährlichen Arbeitsprogramms des Verbandes,  
2. Wahl des Präsidiums, der stellvertretenden Bereichsvertreter/innen und der Rechnungsprüfer/innen (2-jährig),  
3. Entgegennahme von Berichten des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums,  
4. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, 
5. Beschlussfassung über das Budget des Verbandes,  
6. Beschlussfassung über Anträge auf Enthebung von Mitgliedern des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums,  
7. Beschlussfassung über Aufnahme eines Mitgliedsverbandes und Feststellung des Wegfalls der für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen und 
8. Beschlussfassung über Anträge auf Enthebung und Änderung der Satzungen und der Geschäftsordnung.  
 
(7) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, solche über die Punkte 4, 5, 6, 7 und 8 mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
 
§ 8 (1) Das Präsidium besteht aus folgenden Mitgliedern:  
 
Dem/der Vorsitzenden des UniversitätslehrerInnenverbandes, einem/einer Stellvertreter/in, fünf Bereichsvertretern/-vertreterinnen, und zwar je einem/einer Bereichsvertreter/in aus den östlichen Bundesländern (Wien, Niederösterreich, Burgenland), den südlichen Bundesländern (Steiermark, Kärnten), den westlichen (Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg), sowie je einem/einer aus dem Bereich der Kunstuniversitäten und dem Bereich der medizinischen Universitäten, einem/einer Schriftführer/in und einem/einer Kassier/in. Die Funktionen des Schriftführers, des Kassiers sowie des Stellvertreters können von den Bereichsvertretern/-vertreterinnen ausgeübt werden. Für die Wahl der Bereichsvertreter/innen obliegt es den Mitgliedsverbänden in Wien, in den südlichen und westlichen Bundesländern, sowie den Mitgliedsverbänden aus dem Bereich der Kunstuniversitäten und dem der medizinischen Universitäten jeweils für ihren Bereich der Delegiertenversammlung einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Darüber hinaus kann von den genannten Mitgliedsverbänden je ein/eine stellvertretender/stellvertretende Bereichsvertreter/in zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt direkt und geheim für die Dauer von zwei Jahren durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium aus, so ist vom erweiterten Präsidium innerhalb von vier Wochen ein Ersatz zu wählen. Die Mitgliedschaft zum Präsidium erlischt, wenn 
a) Umstände eintreten, die die Wählbarkeit ausschließen, 
b) ein Mitglied von seiner Funktion zurücktritt, 
c) die Delegiertenversammlung die Enthebung beschließt. 
Dem Präsidium obliegt die Führung der Geschäfte, es vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des erweiterten Präsidiums. Das Präsidium kann mit Zustimmung des erweiterten Präsidiums Referate zur Erfüllung bestimmter Aufgaben einrichten und Mitglieder von Mitgliedsvereinen als Fachreferenten/-referentin mit deren Führung betrauen. 
 
(2) Das erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, je einem/einer Vertreter/in jedes Mitgliedsvereines, den stellvertretenden Bereichsvertretern/-vertreterinnen und diversen Fachreferenten/-referentinnen.  
 
(3) Das Präsidium und das erweiterte Präsidium werden durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende einberufen. Beide Organe sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Maßnahmen beider Organe haben sich im Rahmen des von der Delegiertenversammlung jeweils beschlossenen Arbeitsprogramms zu halten. 
 
(4) Der/die Vorsitzende vertritt den Verband nach außen, er/sie eröffnet, leitet und schließt die Delegiertenversammlung, die Sitzungen des erweiterten Präsidiums und des Präsidiums. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung werden seine/ihre Funktionen von dem/der Stellvertreter/in wahrgenommen. 
 
§ 9 Die zwei Rechnungsprüfer/innen dürfen weder dem Präsidium noch dem erweiterten Präsidium angehören. Sie haben die gesamte Geldgebarung des Verbandes zu überwachen. 
 
§ 10 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen von dem/der Vorsitzenden und einem Mitglied des Präsidiums gezeichnet sein. 
 
§ 11 Streitigkeiten, die aus den Verbandsverhältnissen entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Beide Teile wählen je einen/eine Schiedsrichter/in, diese wählen gemeinsam einen/eine Obmann/-frau. Mitglied dieses Schiedsgerichtes können nur Mitglieder von Mitgliedsvereinen sein. Kann eine Einigung bezüglich des/der Obmannes/-frau nicht erzielt werden, so wird ein/eine Obmann/-frau durch das erweiterte Präsidium, sofern dieses nicht Partei ist, andernfalls von der Delegiertenversammlung bestimmt. Das Schiedsgericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Schiedsrichter/innen anwesend sind und ihre Stimme abgeben. Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch oder einen Beschluss des Schiedsgerichtes ist nicht statthaft. 
 
§ 12 Die Auflösung des Verbandes wird von der Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die letzte Delegiertenversammlung beschließt über die Verwendung des Verbandsvermögens. Dieses fließt in jedem Fall einem oder mehreren Vereinen zu, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. 
 
Beschlossen in der Delegiertenversammlung vom 4. Juni 2005 in Wien. 
UnversitätslehrerInnenverband Österreichs (ULV) 
Letzte Änderung: 14.05.2012, 15:32 | 1343 Worte