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CC_ULV_Dachverband_GO

GESCHÄFTSORDNUNG  
 
DELEGIERTENVERSAMMLUNG 
 
UniversitätslehrerInnenverband  
 
 
Wenn von Personen und Funktionen die Rede ist, sind Frauen und Männer gleicher-maßen gemeint. 
 
ZUSAMMENSETZUNG 
 
§1 Zusammensetzung: 
(1) Die Delegiertenversammlung wird durch die von den Mitgliedsvereinen entsandten Delegierten gebildet. Diese müssen reguläre Mitglieder der Mitgliedsvereine im Sinne der Satzung des Dachverbandes sein,  
 
(2) Die Anzahl der Delegierten jedes Mitgliedsvereines berechnet sich nach der Zahl der dem jeweiligen Verein angehörenden Mitglieder nach §1(1) wie folgt:  
1 bis 20 Mitglieder 2 Delegierte 
21 bis 50 Mitglieder 3 Delegierte 
51 bis 100 Mitglieder 4 Delegierte 
für je weitere angefangene 50 Mitglieder 1 Delegierter. 
 
Wirkungsbereich 
 
§2 Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind: 
1. Festlegung und Abgrenzung des jährlichen Arbeitsprogramms des Verbandes, 
2. Wahl des Präsidiums, der Fachreferenten und der Rechnungsprüfer (2-jährig), 
3. Entgegennahme von Berichten des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums, 
4. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedesbeitrages, 
5. Beschlussfassung über das Budget des Verbandes, 
6. Beschlussfassung über Anträge auf Enthebung von Mitgliedern des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums, 
7. Beschlussfassung über Aufnahme eines Mitgliedsverbandes und Feststellung des Wegfalls der für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen und 
8. Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung und der Geschäfts-ordnung. 
 
 
Vorsitz 
 
§3 Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des UniversitätslehrerInnenverbandes. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung betraut er/sie seinen/seine Stellvertreter/in mit dieser Aufgabe. Für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von der Versammlung bestellt der/die Vorsitzende seinen/seine Stellvertreter/in bzw. ihren/ihre Stellvertreter/in, im Falle dessen/deren Verhinderung einen/eine der anwesenden Delegierten. Ist eine solche Betrauung nicht erfolgt, übernimmt der/die an Jahren älteste Delegierte den Vorsitz. 
 
Einberufung und Tagesordnung 
 
§4 (1) Die Delegiertenversammlung ist von dem /der Vorsitzenden, bei Bedarf durch das Präsidium, jedenfalls aber einmal im Jahr einzuberufen. Sie kann auf Beschluss des erweiterten Präsidiums des ULV höchstens bis zum Ende der Funktionsperiode des Präsidiums einberufen werden, oder von dem letzten, noch in Funktion gewesenen Mitglied des Präsidiums, das dann diese Versammlung leitet.  
(2) Die Einladung zur Delegiertenversammlung ist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vom Präsidium beschlossenen Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung zur Post zu geben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die allenfalls ergänzte Tagesordnung ist spätesten vier Tage vor der Versammlung auf elektronischem Weg zu übermitteln. 
(3) Die gemäß Absatz 2 zustande gekommene Tagesordnung kann von der Delegiertenversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit abgeändert werden, dies gilt nicht für Wahlen aller Art. 
(4) Steht eine Wahl in das Präsidium oder die eines/einer Rechnungsprüfers/in auf der Tagesordnung, so hat der/die Vorsitzende die Mitgliedsvereine aufzufordern, dem Präsidium schriftliche Wahlvorschläge spätestens zu Beginn der Delegiertenversammlung zu unterbreiten.  
 
 
Registrierung und Delegiertenkarten 
 
§5 (1) Vor Beginn der Delegiertenversammlung findet die Registrierung der durch die Mitgliedsvereine genannten Delegierten statt. Die Nennung der jeweiligen Delegierten erfolgt durch den Vorsitzenden des zugehörigen Mitgliedsvereins, in seiner Abwesenheit durch einen von ihm benannten Stellvertreter. 
(2) Stimmberechtigt sind nur jene Delegierten, die nach §5 registriert wurden. Delegierte von Mitgliedsvereinen, die im vergangenen Kalenderjahr (vgl. Satzungen §3(4)) den Mitgliedsbeitrag an den Dachverband nicht geleistet haben, haben kein Stimmrecht. Solche Verbände sind vom Kassier des Dachverbandes vor Beginn der Delegiertenversammlung bekannt zu geben. 
(3) Jeder/jede Delegierte bestätigt durch seine/ihre Unterschrift auf der Registrierungsliste seine/ihre Anwesenheit. Dies dient zur Führung einer Anwesenheitsliste und zur Überprüfung allfälliger Stimmdelegierungen und Vertretungen. 
(4) Im Falle einer Stimmdelegation oder der Stellung eines/einer Vertreters/in (§9 Abs. 2) hat der/die Delegierte den Namen seines/seiner Vertreters/in, der/die demselben Mitgliedsverein angehören muss, mit seiner/ihrer Unterschrift zu bestätigen.  
(4) Jeder/jede registrierte Delegierte bekommt so viele Delegiertenkarten, wie der Anzahl der auf ihn vereinten Stimmen entspricht, maximal jedoch vier. 
 
Leitung der Versammlung 
 
§6 Der/die Vorsitzende bzw. sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin (gem. §3) eröffnet und schließt die Versammlung und erteilt das Wort. Zur Aufrechterhaltung der Verhandlungsdisziplin kann der/die Vorsitzende „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ rufen. Nötigenfalls kann der/die Vorsitzende die Redezeit beschränken. 
 
Anträge 
 
§7 (1) Es wird zwischen Haupt-, Zusatz-, und Gegenanträgen unterschieden. Den Charakter des Antrages stellt der/die Vorsitzende bzw. sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin (§3) fest. 
(2) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Anträge gestellt oder Beschlüsse gefasst werden. 
 
§8 Wechselrede 
(1) Nach jedem Bericht oder selbstständigem Antrag wird die Wechselrede eröffnet. 
(2) Der/die Schriftführer/in stellt in der Reihenfolge der Wortmeldungen die Rednerliste auf, nach welcher der/die Vorsitzende das Wort erteilt. Die Debatte hat sich auf den Inhalt des in Verhandlung stehenden Tagesordnungspunktes zu beschränken. 
(3) Dem/der Vorsitzenden und dem/der Berichterstatter/in steht es frei, jedem/jeder Redner/in in Anschluss an seine/ihre Ausführungen sofort zu erwidern.  
(4) Jeder/jede Delegierte hat das Recht, zur Geschäftsordnung zu rufen. In solchen Fällen hat der/die Vorsitzende die Debatte sofort zu unterbrechen, den/die Delegierten/Delegierte zu hören und nötigenfalls den Entwurf als Antrag ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. 
(5) Jeder/jede Delegierte hat das Recht, zwischen zwei Rednern* Anträge folgender Art zu stellen, über die sofort abzustimmen ist: 
a) Anträge auf Schluss der Rednerliste 
b) Anträge auf Schluss der Debatte 
Ad a) Vor Abstimmung des Antrages auf Schluss der Rednerliste ist die Liste der noch vorgemerkten Redner/innen zu verlesen. 
Ad b) Nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte hat der/die Vorsitzende noch einen/eine Pro-Redner/in und einen/eine Kontraredner/in zuzulassen. 
*Damit sind auch folgende Fälle gemeint: “zwischen zwei Rednerinnen,“ “zwischen einem Redner und einer Rednerin,“ „zwischen einer Rednerin und einem Redner.“ 
 
Abstimmung 
 
§9 (1) Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die anwesenden Delegierten mindestens die Hälfte der allen Mitgliedsvereinen zustehenden Stimmen repräsentieren, wobei mindestens ein/eine Vertreter/in eines auswärtigen Mitgliedsvereins zugegen sein muss. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so kann sie nach Ablauf einer halben Stunde für beschlussfähig erklärt werden, vorausgesetzt, dass mindestens ein/eine Vertreter/in eines auswärtigen Mitgliedsvereines anwesend ist. 
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Enthebungen von Mitgliedern des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums, für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsverbänden sowie für Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über Änderungen der Satzungen und der Geschäftsordnung ist nach §7(7) der Satzungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Für Änderungen der Tagesordnung gelten die Bestimmungen des §4 (3). 
 
§10 (1) Die Abstimmungen erfolgen regelmäßig durch Aufzeigen der Delegiertenkarten. Die Wahlen in das Präsidium müssen, alle übrigen Wahlen können nach Beschluss der Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Eine geheime Abstimmung ist auch vorzunehmen, wenn dies von der Versammlung beschlossen wird. Einen Antrag auf geheime Abstimmung darf jeder/jede Delegierte vor jeder Abstimmung stellen. Zu Beginn jeder Delegiertenversammlung sind zwei Personen für die Stimmzählung zu wählen. 
(2) Für geheime Abstimmungen sind die von dem/der Schriftführer/in beigestellten Stimmzettel zu verwenden. Delegierte, die mehrere Stimmen auf sich vereinen, müssen für jede von ihnen vertretene Stimme einen gesonderten Stimmzettel verwenden. 
(3) Über den allgemeinen Antrag ist vor dem näher bestimmten abzustimmen. Der Hauptantrag gelangt vor dem Zusatzantrag, der Gegenantrag vor dem Hauptantrag zur Abstimmung. Wird der Gegenantrag angenommen, ist damit der Hauptantrag gefallen. 
 
 
Protokoll 
 
§11 Protokoll 
(1) Der/die Schriftführer/in führt das Protokoll. Dieses hat die Berichte, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis unter Angabe des Stimmenverhältnisses zu enthalten. Der Inhalt der Wechselrede ist soweit aufzunehmen, als dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse erforderlich ist. Die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizuschließen. 
(2) Den Mitgliedsvereinen ist binnen 14 Tagen je eine Protokollausfertigung in elektronischer Form zu übermitteln. 
Anträge auf Protokollberichtigungen sind binnen weiterer 8 Tage an den/die Vorsitzenden abzusenden. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Der/die Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Protokollberichtigungsanträge der nächsten Delegiertenversammlung vorgelegt werden. 
 
 
Spesenvergütung 
 
§13 (1) Der Verband vergütet pro Mitgliedsverein die Reisekosten zur und von der Delegiertenversammlung für bis zu zwei Delegierte. Ab 9 Delegiertenstimmen werden die Kosten für drei Delegierte, ab 13 Delegiertenstimmen werden die Kosten für vier Delegierte vergütet. Vergütet werden Reisen innerhalb Österreichs vom Sitz des Mitgliedsvereines zur Versammlung und zurück in der Höhe der Bahnfahrt 2. Klasse. Weiters wird ein Tagsatz nach den Reisegebührenvorschriften ohne Zulagen als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Über diese genannten Reisekosten hinaus gehende Spesen (Liegewagen, Nächtigungsgebühr, tatsächliche Übernachtungskosten, weitere Tagsätze) werden gegen Nachweis und Begründung zusätzlich vergütet. 
(2) Die Spesen werden nach Stellung der Spesenrechnung unter Beilage allfälliger Originalbelege auf ein vom Anspruchsberechtigten bekannt gegebenes Konto überwiesen. 
(3) Der Verband vergütet im selben Ausmaß die Spesen für Mitglieder des erweiterten Präsidiums und des Präsidiums bei Sitzungen dieser Organe sowie bei sonstigen Aktivitäten im Rahmen ihrer Funktionen, zu denen sie sich vom üblichen Dienstort entfernen müssen. 
(4) Für Sitzungen am Dienstort werden keine Reisespesen oder Sitzungsgelder bezahlt. 
 
Durchführung der Beschlüsse 
 
§14 Die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung obliegt dem erweiterten Präsidium und dem Präsidium. 
 
 
Beschlossen in der Delegiertenversammlung vom 4. Juni 2005 in Wien. 
UnversitätslehrerInnenverband Österreichs (ULV) 
 
 
Fassungen: 5. November 1994 (Tilmann Reuther) 
25. Juni 2003 (Christian Cenker) 
4. Juni 2005 (Christian Cenker) 
Letzte Änderung: 14.05.2012, 15:33 | 1328 Worte