Masterstudium Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft: Masterprüfung
5 ECTS
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Masterprüfung ist die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Module und Prüfungen sowie die positive Beurteilung der Masterarbeit.
Ablauf
Die Masterprüfung, die aus drei schriftlichen Teilen und aus einem mündlichen Teil besteht, wird vor einem Prüfungssenat abgelegt, den das zuständige akademische Organ im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin des IÖG bildet. Dieser Prüfungssenat setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) einem/einer Prüfenden des Faches „Urkundenlehre“,
c) einem/einer Prüfenden des Faches „Aktenkunde“,
d) einem/einer Prüfenden der gewählten Alternativen Pflichtmodulgruppe
e) dem Betreuer/der Betreuerin der Masterarbeit, oder, falls diese/dieser mit einer/einem der Prüfenden gemäß b)-d) identisch ist, einem/einer weiteren Prüfenden eines Faches gemäß b)-d) aus dem Kreis der Lehrenden der Historisch-kulturwissenschaftlichen Fakultät.
Die schriftlichen Prüfungsteile umfassen:
- das Fach Urkundenlehre im Umfang einer vierstündigen schriftlichen Prüfung
- das Fach Aktenkunde im Umfang einer vierstündigen schriftlichen Prüfung
- die Fachprüfung über die gewählte Alternative Pflichtmodulgruppe im Umfang einer zweistündigen Klausurarbeit. Der Kandidat/die Kandidatin wählt ein Gebiet der gewählten Alternativen Pflichtmodulgruppe als Schwerpunkt aus.
Der mündliche Prüfungsteil
wird kommissionell vor dem Prüfungssenat gemäß Abs. 2 mit einer Dauer von ca. 1 Stunde abgehalten, wobei den Kandidaten/Kandidatinnen jeweils eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten zur Verfügung steht. Er umfasst:
- das Fach Urkundenlehre
- das Fach Aktenkunde
- die Fachprüfung über die gewählte Alternative Pflichtmodulgruppe.
Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile sind nach Möglichkeit innerhalb einer Woche abzuhalten, der mündliche Prüfungsteil innerhalb eines Tages. Die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsteile ist Voraussetzung für die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils. Bei negativer Beurteilung eines einzigen schriftlichen Prüfungsteils kann der Kandidat/die Kandidatin auf Beschluss des Prüfungssenats zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen werden. Der negativ beurteilte schriftliche Prüfungsteil ist zu wiederholen.
ECTS
Die Masterprüfung hat einen Umfang von 5 ECTS Punkten.
Letzte Änderung: 22.06.2008, 13:06 | 275 Worte